Der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten kann der Höhe nach begrenzt, zeitlich befristet oder in Gänze ausgeschlossen werden, wenn diese mit einem neuen Partner in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt und dies der Billigkeit entspricht.

Voraussetzung für eine eheähnliche Lebensgemeinschaft ist das Bestehen eines auf Dauer angelegten Verhältnisses, das gleichsam an die Stelle einer Ehe tritt und bei der die Partner in der Öffentlichkeit wie ein Ehepaar in Erscheinung treten. Entscheidend ist hierbei, ob sich der Unterhaltsberechtigte durch das Eingehen in die Lebensgemeinschaft endgültig aus der nachehelichen Solidarität herauslöst und damit zu erkennen gibt, dass er diese nicht mehr benötigt, wobei stets nach den Umständen eine Einzelfallbeurteilung erfolgen muss.

Ein Indiz hierfür ist nicht zwingend, dass ein räumliches Zusammenleben erfolgt. Die nachfolgend dargestellten objektiven, nach außen tretenden Umstände legen nach der Rechtsprechung den Schluss auf eine verfestigte Lebensgemeinschaft nahe:

- ein über einen längeren Zeitraum hinweg geführter gemeinsamer Haushalt,

- das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit oder

- größere gemeinsame Investitionen, wie der Erwerb eines gemeinsamen Familienheims.

Auf eine eheähnliche Lebensgemeinschaft kann dabei allerdings noch nicht notwendigerweise geschlossen werden, wenn die Partner lediglich ihre Freizeit miteinander verbringen, gelegentlich gemeinsam in Urlaub fahren oder gemeinsam Familienfeste besuchen. Dies sind zunächst nur Anzeichen einer engen Freundschaft zwischen 2 Menschen.

Weitere Voraussetzung ist, dass die Beziehung eine gewisse Dauer erreicht haben muss. Vor Ablauf einer gewissen Mindestdauer lässt sich regelmäßig nicht beurteilen, ob die Partner nur probeweise zusammenleben oder ob sie auf Dauer in einer gefestigten Gemeinschaft leben. Der BGH nimmt Letzteres bei einer eheähnlichen Gemeinschaft in der Öffentlichkeit im allgemeinen erst beim Zusammenleben von 2-3 Jahren an. Je fester allerdings die Verbindung nach außen in Erscheinung tritt, umso kürzer wird die erforderliche Zeitspanne werden. Deshalb kann die Dauer auch kürzer als 2-3 Jahre sein, wenn aufgrund besonderer Umstände schon früher auf eine hinreichende Verfestigung geschlossen werden kann, beispielsweise bei einer umgesetzten gemeinsamen Lebensplanung oder wenn aus der neuen Lebensgemeinschaft ein Kind vorgegangen ist.

Endet eine verfestigte Lebensgemeinschaft, kann der vormals ggf. verwirkte Unterhaltsanspruch ausnahmsweise wieder aufleben, wenn noch ein Maß an nachehelicher Solidarität gefordert werden kann.