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Grundsätzlich sind betriebsbedingte Kündigungen auch während der Kurzarbeit zulässig. Denn Arbeitnehmer sind in der Kurzarbeit nach der Rechtsprechung nicht automatisch vor betriebsbedingten Kündigungen geschützt. Zwar setzt Kurzarbeit voraus, dass der Arbeitgeber von einem nur vorübergehenden Arbeitsausfall ausgeht und deshalb gerade betriebsbedingte Kündigungen verhindert werden sollen. Allerdings kann der Arbeitgeber, sobald sich diese Prognose ändert, mit Kündigungen wegen eines dauerhaften Arbeitsausfalles reagieren. Das Kurzarbeitergeld darf dann jedoch nicht mehr in Anspruch genommen werden.

Bei einem dauerhaften Wegfall des Arbeitsplatzes muss zudem jede einzelne Kündigung die Anforderung des § 1 I II KSchG erfüllen und zudem sozial gerechtfertigt sein. Besonders hohe Anforderungen sind dabei an der die Darlegung zu stellen, dass ein endgültiger Wegfall des Arbeitsplatzes vorliegt. Ist deshalb wegen eines vorübergehenden Arbeitsausfalls bereits Kurzarbeit eingeführt worden, verlangt die Rechtsprechung, dass über die Gründe, die den Arbeitgeber zur Kurzarbeit veranlasst haben, weitergehendere Innere- oder außerbetriebliche Gründe vorliegen. Diese dürfen nicht nur vorübergehender, sondern müssen auf unbestimmte Dauer vorliegen und sie müssen für den gekündigten Arbeitnehmer dessen Bedürfnis an der Weiterbeschäftigung entfallen lassen. Gerade in größeren Unternehmen müssen daher außerbetriebliche Einflüsse regelmäßig zunächst mit anderen Maßnahmen begegnet werden, die dann erst zum Wegfall der Arbeitsplätze führen.

Nach der Rechtsprechung spricht die eingeführte Kurzarbeit als Indiz gegen den dauerhaften Wegfall des Beschäftigungsbedarfs. Deshalb ist es wichtig, dass betriebsbedingte Kündigungen bei Kurzarbeit nicht nur auf externe Einflüsse gestützt werden, sondern auch auf innerbetriebliche Gründe. Zwar muss auch jede Arbeitgeber darlegen und beweisen, wie sich die Veränderung auf dem Beschäftigungsbedarf auswirken, er kann sich aber bei innerbetrieblichen Gründen auf seine unternehmerische Freiheit berufen. Diese wird im Übrigen von den Gerichten lediglich auf Willkür, nicht aber auf Zweckmäßigkeit geprüft. Ein innerbetrieblicher Grund stellt beispielsweise dar, bestimmte Produkte zu ändern oder aufzugeben, Dienstleistungen einzuschränken oder outzusourcen oder Prozesse zu rationalisieren.

Mit dem Ausspruch der Kündigung bzw. den Abschluss eines Aufhebungsvertrages wird der Anspruch auf Kurzarbeitergeld verloren, da der eigentliche Zweck der Kurzarbeit, die Sicherung des Arbeitsplatzes, nicht mehr erreicht werden kann. Es besteht mithin ab diesem Zeitraum wieder ein Vergütungsanspruch gegen den Arbeitgeber bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten kann der Höhe nach begrenzt, zeitlich befristet oder in Gänze ausgeschlossen werden, wenn diese mit einem neuen Partner in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt und dies der Billigkeit entspricht.

Voraussetzung für eine eheähnliche Lebensgemeinschaft ist das Bestehen eines auf Dauer angelegten Verhältnisses, das gleichsam an die Stelle einer Ehe tritt und bei der die Partner in der Öffentlichkeit wie ein Ehepaar in Erscheinung treten. Entscheidend ist hierbei, ob sich der Unterhaltsberechtigte durch das Eingehen in die Lebensgemeinschaft endgültig aus der nachehelichen Solidarität herauslöst und damit zu erkennen gibt, dass er diese nicht mehr benötigt, wobei stets nach den Umständen eine Einzelfallbeurteilung erfolgen muss.

Ein Indiz hierfür ist nicht zwingend, dass ein räumliches Zusammenleben erfolgt. Die nachfolgend dargestellten objektiven, nach außen tretenden Umstände legen nach der Rechtsprechung den Schluss auf eine verfestigte Lebensgemeinschaft nahe:

- ein über einen längeren Zeitraum hinweg geführter gemeinsamer Haushalt,

- das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit oder

- größere gemeinsame Investitionen, wie der Erwerb eines gemeinsamen Familienheims.

Auf eine eheähnliche Lebensgemeinschaft kann dabei allerdings noch nicht notwendigerweise geschlossen werden, wenn die Partner lediglich ihre Freizeit miteinander verbringen, gelegentlich gemeinsam in Urlaub fahren oder gemeinsam Familienfeste besuchen. Dies sind zunächst nur Anzeichen einer engen Freundschaft zwischen 2 Menschen.

Weitere Voraussetzung ist, dass die Beziehung eine gewisse Dauer erreicht haben muss. Vor Ablauf einer gewissen Mindestdauer lässt sich regelmäßig nicht beurteilen, ob die Partner nur probeweise zusammenleben oder ob sie auf Dauer in einer gefestigten Gemeinschaft leben. Der BGH nimmt Letzteres bei einer eheähnlichen Gemeinschaft in der Öffentlichkeit im allgemeinen erst beim Zusammenleben von 2-3 Jahren an. Je fester allerdings die Verbindung nach außen in Erscheinung tritt, umso kürzer wird die erforderliche Zeitspanne werden. Deshalb kann die Dauer auch kürzer als 2-3 Jahre sein, wenn aufgrund besonderer Umstände schon früher auf eine hinreichende Verfestigung geschlossen werden kann, beispielsweise bei einer umgesetzten gemeinsamen Lebensplanung oder wenn aus der neuen Lebensgemeinschaft ein Kind vorgegangen ist.

Endet eine verfestigte Lebensgemeinschaft, kann der vormals ggf. verwirkte Unterhaltsanspruch ausnahmsweise wieder aufleben, wenn noch ein Maß an nachehelicher Solidarität gefordert werden kann.