Kosten

Wir wollen Ihnen hier einen Überblick über die anwaltliche Vergütung geben, damit Sie für sich eine erste Einschätzung treffen können, was auf Sie zukommt, wenn Sie unsere Hilfe in Anspruch nehmen. Im Grundsatz achten wir darauf, dass die entstehenden Kosten jederzeit in einem ausgewogenen Verhältnis zu dem Aufwand und dem für Sie zu erzielendem Erfolg stehen. Hierbei ist zu beachten, dass u.a. im Falle eines Rechtsstreits die unterlegene Partei verpflichtet ist, die Kosten unserer Inanspruchnahme an Sie zu erstatten.

Die Berechnung der Anwaltskosten erfolgt auf der Grundlage des recht komplexen RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). Im außergerichtlichen Bereich ist das Honorar des Anwalts hierbei frei verhandelbar. Üblicherweise wird ein Stunden- oder Pauschalhonorar vereinbart, dessen Höhe wir individuell mit Ihnen vereinbaren. Sie behalten dadurch die Kontrolle über die auf Sie zukommenden Kosten.

Für die Beurteilung, welche Kosten bei einer außergerichtlichen Vertretung bzw. einer Vertretung in einem Rechtsstreit auf Sie zukommen, muss u.a. ggf. der Gegenstandswert ermittelt werden. Hierzu existiert ein umfangreiches gesetzliches Regelwerk. Anschließend ist zu prüfen, welche Gebührentatbestände, die unterschiedliche Gebührensätze auslösen, voraussichtlich anfallen werden. Danach wird eine nach Streitwert gestaffelte Tabelle (Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG) herangezogen, aus der dann die Gebühren entnommen werden. Demgegenüber werden andere gebührenrechtliche Sachverhalte nach vorgegebenen Rahmengebühren abgerechnet. Gerne erläutern wir Ihnen im konkreten Fall, welche Gebührentatbestände in Ihrer Sache zur Anwendung kommen können und mit welchen Kosten Sie rechnen müssen.

 

Im Falle der Beratungs-/Prozess-/Verfahrenskostenhilfe werden die gesetzlich geminderten Kosten des eigenen Anwalts im Falle eines Rechtsschutzbedürfnisses von der Staatskasse übernommen, soweit dieses aufgrund Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse erforderlich ist.

Soweit Sie für das betroffene Rechtsgebiet eine Rechtschutzversicherung abgeschlossen haben, besteht ggf. eine Übernahme der entstehenden Rechtsanwaltskosten durch diese. Gerne sind wir behilflich, eine solche Kostendeckungsübernahme abzuklären.

Schließlich bietet sich noch die Möglichkeit einer Gebührenvereinbarung für den Fall, dass ein Mandant seinem Anwalt sämtliche Inkassomandate überträgt. In diesem Fall ist es möglich, statt der gesetzlich vorgesehenen Gebühren eine für den Mandanten wesentlich günstigere "Negativpauschale" nebst angefallener fremder Kosten etc. zu vereinbaren, die dann abgerechnet wird, wenn sämtliche Beitreibungsversuche in der Zwangsvollstreckung erfolglos waren. Die Höhe der Negativpauschale stimmen wir individuell mit Ihnen ab.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.